Abonnementskosten von CHF 63.00 pro Monat, die er je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann anrechnete. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, das Abonnement koste CHF 129.00, weshalb ihr CHF 65.00 anzurechnen seien. Wie es sich mit dieser Rüge verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Wenn man in der Bedarfsrechnung der Ehefrau CHF 65.00 statt CHF 32.00 einsetzt, müsste man die entsprechende Korrektur beim Ehemann nämlich ebenfalls vornehmen.