Eine Anpassung der Nebenkosten käme nur dann in Frage, wenn sich die Grundlagen, die zur Annahme des ursprünglich in der Bedarfsrechnung eingesetzten Betrages wesentlich verändert hätten (z.B Verdoppelung des Heizöl- oder Strompreises und ähnliches). Solche Gründe bringt die Berufungsklägerin aber nicht vor. Dass der Vorderrichter bei den Nebenkosten denselben Betrag aufrechnete wie zu Beginn des Verfahrens, ist daher nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet. 3.3 Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte für die jüngere Tochter C.___ Abonnementskosten von CHF 63.00 pro Monat, die er je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann anrechnete.