Die Anrechnung des Einkommens von CHF 2‘300.00 ist nicht zu beanstanden. 3.1 Umstritten sind sodann einzelne Teile der Bedarfsrechnung der Ehefrau. Im Zusammenhang mit der von ihr bewohnten Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident, die von der Ehefrau geltend gemachten Nebenkosten in der Höhe von CHF 1‘240.00 könnten in diesem Umfang nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten jährlichen Nebenkosten 2015 beinhalteten fälschlicherweise nicht nur Rechnungen aus dem Jahr 2015, sondern auch solche aus dem Jahr 2014 (Sanitär) und aus dem Jahr 2016 (ggsnet, welche notabene über den Pauschalbetrag „Telecom“ abgegolten würden, genauso wie die Kosten der Fernsehgenossenschaft).