Mit diesen überaus detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Ihr Hinweis auf Absageschreiben, die Behauptung es gebe vieles gut oder besser qualifiziertes und vor allem auch jüngeres Personal für kaufmännische Berufe und sie habe aufgrund ihres Alters und des Arbeitsunterbruchs keine Chance, sind bloss allgemeiner Natur und gehen an den konkreten Ausführungen im angefochtenen Urteil vorbei. Die Berufungsklägerin setzt sich damit unzureichend mit der Feststellung, sie könne nach einer kurzen Übergangsfrist CHF 2‘300.00 verdienen, auseinander. Die Anrechnung des Einkommens von CHF 2‘300.00 ist nicht zu beanstanden.