BGE 138 III 374 E. 4.3). Die Ausführungen der Ehefrau in ihrer Berufungsschrift zur Höhe des möglichen Erwerbseinkommens genügen diesen Anforderungen nicht. Der Amtsgerichtspräsident führt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung aus, die Bemühungen der Ehefrau liessen nicht unbedingt auf einen grossen Einsatzwillen schliessen, habe sie doch im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016 lediglich elf Bewerbungen in zehn Monaten verfasst. Sie sei früher als kaufmännische Angestellte tätig gewesen und habe sich nun ausschliesslich als Sachbearbeiterin beworben.