Der Amtsgerichtspräsident mutet der Ehefrau deshalb zu Recht eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zu. 2.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, die zahlreichen Absageschreiben belegten die Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gebe vieles gut oder besser qualifiziertes und vor allem auch jüngeres Personal für kaufmännische Berufe. Es sei denn auch gerichtsnotorisch, dass die Lehre als kaufmännischer Angestellter die häufigst gewählte Lehre sei. Sie sei viel zu lange weg vom Job. Sie habe aufgrund ihres Alters und ihres langen externen Arbeitsunterbruchs schlichtweg keine Chance. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten.