Das jüngste Kind ist in der Zwischenzeit 14-jährig, bedarf somit noch der Betreuung, aber nicht mehr im gleichen Umfang wie früher. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist daher zumutbar, zumal die Ehefrau das 45. Altersjahr bloss wenige Tage vor der Trennung (1. Dezember 2013) vollendet hatte. Wie dargelegt, handelt es sich bei der in der Rechtsprechung immer wieder erwähnten Altersgrenze von 45 Jahren nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie. Zudem besteht die Tendenz, diese Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Der Amtsgerichtspräsident mutet der Ehefrau deshalb zu Recht eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zu.