Dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder verneint wurde, ist darauf zurückzuführen, dass sie der Arbeitslosenkasse beim Erstgespräch mitteilte, sie möchte aufgrund ihrer Familiensituation eigentlich gar nicht arbeiten (vgl. Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Mai 2014). Im Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2014 wurde deshalb festgehalten, es sei ihr weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 800.00 anzurechnen. Die Ehefrau weiss somit bereits seit längerem, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Sie ist gesund. Das jüngste Kind ist in der Zwischenzeit 14-jährig, bedarf somit noch der Betreuung, aber nicht mehr im gleichen Umfang wie früher.