Immerhin hatte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Sie brachte damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, können doch Arbeitslosengelder nur dann ausbezahlt werden, wenn auch die Bereitschaft zu einer Erwerbstätigkeit besteht. Dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder verneint wurde, ist darauf zurückzuführen, dass sie der Arbeitslosenkasse beim Erstgespräch mitteilte, sie möchte aufgrund ihrer Familiensituation eigentlich gar nicht arbeiten (vgl. Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Mai 2014).