Hinzu komme, dass die Ehefrau noch nicht von Erziehungspflichten befreit sei, werde ihr jüngstes Kind doch erst 14-jährig. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, die Altersgrenze von 45 Jahren im vorliegenden Falle für die Ehefrau heraufzusetzen. Das Alter der Kinder und die Gesundheit der Ehefrau genügten dafür nicht. 2.3 Im Rahmen der Verfügung vom 13. März 2014 hatte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau unangefochten ein Erwerbseinkommen von CHF 800.00 angerechnet. Aus dem Umstand, dass sie in der Folge dieses Erwerbseinkommen nicht erzielte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin hatte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.