In Anbetracht des Alters der Kinder sowie dem Umstand, dass bei der Ehefrau auch in gesundheitlicher Hinsicht nichts gegen eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit spreche, sei ihr ein 50 % Pensum zumutbar. Mit ihrer Berufung entgegnet sie, die angebliche Tendenz, die Altersgrenze für die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf 50 Jahre anzuheben, sei herbeigeschrieben. Eine Person, die über Jahre nicht mehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe auf dem Arbeitsmarkt spätestens nach Erreichen des 45. Altersjahres keine Chance mehr. Hinzu komme, dass die Ehefrau noch nicht von Erziehungspflichten befreit sei, werde ihr jüngstes Kind doch erst 14-jährig.