Der Amtsgerichtspräsident führt in seiner Begründung zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau aus, diese sei im Zeitpunkt der Trennung am 1. Dezember 2013 gerade 45 Jahre alt geworden. Sodann sei nicht von der Hand zu weisen, dass ihr bereits mit Entscheid vom 13. März 2014 ein Einkommen von CHF 800.00 für den Bezug von Arbeitslosengeldern im Umfang von 50 % angerechnet worden sei, was vorerst unangefochten geblieben sei und das Obergericht später in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 bestätigte, da die Ehefrau freiwillig auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet habe.