Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). 2.2 Der Amtsgerichtspräsident führt in seiner Begründung zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau aus, diese sei im Zeitpunkt der Trennung am 1. Dezember 2013 gerade 45 Jahre alt geworden.