125 ZGB sind in solchen Fällen analog anzuwenden. In Bezug auf die Zumutbarkeit gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein.