Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein nicht erwerbstätiger Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt. Die Grund-sätze von Art. 125 ZGB sind in solchen Fällen analog anzuwenden.