Die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Unterhaltsregelung sind damit zu bejahen. Dass der Amtsgerichtspräsident das Einkommen von CHF 800.00 im Rahmen der Verfügung von 25. August 2014 nicht befristet hatte, ändert daran nichts. Da er davon ausging, die Verfahrensdauer werde sich im üblichen Rahmen bewegen, hatte er keinen Anlass dazu. Die Rüge der Berufungsklägerin, die Abänderungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, ist unbegründet. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein nicht erwerbstätiger Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet.