Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet werde, sei demnach nicht vorwegzunehmen. Diese Annahme in der Verfügung vom 25. August 2014 erweist sich aus heutiger Sicht als unzutreffend. Seit dem Erlass der Verfügung vom 25. August 2014 sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Entgegen der damaligen Annahme muss heute festgestellt werden, dass das Scheidungsverfahren über Gebühr andauert. Die bisherige Verfahrensdauer liegt weit über dem Durchschnitt. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Unterhaltsregelung sind damit zu bejahen.