Für das vorliegende Verfahren bleibt es jedoch bei der Anrechnung eines Einkommens von CHF 800.00.» Die von der Ehefrau gegen diese Verfügung erhobene Berufung hatte das Obergericht wie erwähnt mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. 1.4 Der Amtsgerichtspräsident hatte das Begehren des Ehemannes um Anrechnung eines höheren Einkommens als bloss CHF 800.00 damals verworfen, weil das Scheidungsverfahren weit fortgeschritten sei und es keine Hinweise gebe, dass es über Gebühr andauern werde. Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet werde, sei demnach nicht vorwegzunehmen.