Es besteht sogar eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen (zum Ganzen: BGE 137 III 475 E. 4.2.2.2, zit. in Pra 3/2012 Nr. 28, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist also nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Ehefrau nach der Ehescheidung einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen müssen. Für das vorliegende Verfahren bleibt es jedoch bei der Anrechnung eines Einkommens von CHF 800.00.» Die von der Ehefrau gegen diese Verfügung erhobene Berufung hatte das Obergericht wie erwähnt mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen.