Bereits heute kann dazu aber Folgendes festgehalten werden: Entgegen der Ansicht der Ehefrau geht das Bundesgericht nicht von einer starren Regelung aus, wonach einer Ehefrau, welche während einer langdauernden Ehe ausschliesslich die Kinderbetreuung wahrgenommen hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sofern sie im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 45 Jahre alt ist. Die Annahme der Unzumutbarkeit kann durch andere Elemente widerlegt werden, welche zu Gunsten der Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit sprechen. Es besteht sogar eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen (zum Ganzen: BGE 137 III 475 E. 4.2.2.2, zit.