Die Anrechnung eines Einkommens von mehr als CHF 800.00 rechtfertigt sich jedoch für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens nicht. Das Verfahren ist weit fortgeschritten und es gibt keine Hinweise, dass es über Gebühr andauern wird. Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet wird, ist demnach nicht schon im heutigen Zeitpunkt vorwegzunehmen, sondern mit dem Scheidungsurteil festzulegen. Bereits heute kann dazu aber Folgendes festgehalten werden: