Wenn sich die Ehefrau schon bereit erklärt, sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anzumelden, dann braucht es von ihrer Seite auch die Bereitschaft, sich vermitteln zu lassen, ansonsten der Antrag jeglichen Sinnes entbehrt. Die Ehefrau ist demnach auf ihrer ursprünglichen Bereitschaft zur Arbeitssuche zu behaften, insbesondere sich die Betreuungsbedürftigkeit der jüngeren beiden Kinder seit dem Entscheid vom 13. März 2014 nicht wesentlich verändert hat. Bereits bei jenem Entscheid lagen die verschiedenen Berichte betreffend die beiden jüngeren Kinder vor (Urk. 1-4 der Ehefrau).