Im Lichte obiger Ausführungen liegt dies nun aber im Verhalten der Ehefrau begründet, welche sich nicht in den Arbeitsprozess einbinden will und mit ihrem Verhalten den Ablehnungsentscheid verursacht hat. Eine Person, die nicht arbeiten will, kann man auch nicht vermitteln. Wenn sich die Ehefrau schon bereit erklärt, sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anzumelden, dann braucht es von ihrer Seite auch die Bereitschaft, sich vermitteln zu lassen, ansonsten der Antrag jeglichen Sinnes entbehrt.