Der Ehemann seinerseits macht geltend, die Kindsmutter stelle immer wieder die gesundheitliche Situation der jüngeren zwei Kinder in den Vordergrund. Den Briefen der Arbeitslosenkasse sei zu entnehmen, dass die Ehefrau nicht vermittlungsfähig sei, weil sie aufgrund ihrer Situation nicht arbeiten möchte. Die Entschädigung der Arbeitslosenkasse von CHF 800.00 sei ihr daher hypothetisch anzurechnen. 3.5 Unbestritten erhält die Ehefrau von der Arbeitslosenkasse keine Entschädigung. Im Lichte obiger Ausführungen liegt dies nun aber im Verhalten der Ehefrau begründet, welche sich nicht in den Arbeitsprozess einbinden will und mit ihrem Verhalten den Ablehnungsentscheid verursacht hat.