Die Ehe sei am [...]1996 geschlossen worden. Die bundesgerichtliche Praxis sei in solchen Fällen nach wie vor absolut konsequent: Einer Ehefrau, die während der Ehe ausschliesslich für die Kinderbetreuung da gewesen sei, die Ehe zudem länger als 10 Jahre gedauert habe und die Ehefrau im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 45 Jahre alt geworden sei, sei eine externe Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. 3.4 Der Ehemann seinerseits macht geltend, die Kindsmutter stelle immer wieder die gesundheitliche Situation der jüngeren zwei Kinder in den Vordergrund.