_ bedürften aufgrund ihrer Krankheitsbilder einer intensiven Betreuung durch die Mutter, sodass gar keine Vermittlungsfähigkeit gegeben sei. Zwischenzeitlich habe denn auch die Arbeitslosenkasse eine entsprechende Verfügung erlassen und die Nichtvermittlungsfähigkeit festgestellt, sodass der Verdienst von CHF 800.00 nicht mehr angerechnet werden könne. Komme hinzu, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 01.12.2012 keinerlei externer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und einer solchen während der gesamten Ehedauer auch nie nachgegangen sei. Sie sei zudem am [...].2013 45 Jahre alt geworden. Die Ehe sei am [...]1996 geschlossen worden.