Die Ehefrau bestätigt damit ihre Haltung, nicht arbeiten gehen zu wollen, auch gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt kommt schliesslich zum Schluss, dass die Ehefrau nicht vermittlungsfähig ist, da sie keine Tätigkeit annehmen will resp. kann. Fraglich ist, ob der Betrag von CHF 800.00 der Ehefrau weiterhin als hypothetisches Einkommen anrechenbar ist. 3.3 Die Ehefrau macht diesbezüglich geltend, die beiden jüngeren Kinder C.___ und D.___ bedürften aufgrund ihrer Krankheitsbilder einer intensiven Betreuung durch die Mutter, sodass gar keine Vermittlungsfähigkeit gegeben sei.