Der Amtsgerichtspräsident hatte beim Erlass der seinerzeitigen Verfügung vom 25. August 2014 im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Folgendes erwogen: «3.2 Weiter wurde der Ehefrau ein Einkommen (Entschädigung der Arbeitslosenkasse) in Höhe von CHF 800.00 angerechnet. Die Ehefrau hat sich im Anschluss an die Verhandlung vom 13. März 2014 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Umfang von 50% angemeldet. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch den Antrag mit Verfügung vom 15. Mai 2014 abgelehnt.