Andernfalls hätte das Gericht das Übergangseinkommen befristen und nach abgelaufener Frist ein höheres hypothetisches Einkommen vorsehen müssen. Auch die Gesundheit und Ausbildung der Berufungsklägerin hätten sich nicht verändert. 1.3 Der Amtsgerichtspräsident hatte beim Erlass der seinerzeitigen Verfügung vom 25. August 2014 im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Folgendes erwogen: «3.2 Weiter wurde der Ehefrau ein Einkommen (Entschädigung der Arbeitslosenkasse) in Höhe von CHF 800.00 angerechnet.