Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung geht der Vorderrichter nun neu von einem der Ehefrau zumutbaren und möglichen Erwerbseinkommen von CHF 2‘300.00 pro Monat aus, und zwar mit Wirkung ab 1. November 2016. Er bejahte die Voraussetzungen für eine Abänderung mit der Begründung, seit dem damaligen Entscheid seien nun beinahe zwei Jahre vergangen, wobei die Ehefrau noch immer ohne Arbeitsstelle sei. Die Situation habe sich dadurch erheblich verändert, sei man doch weder davon ausgegangen, dass das Scheidungsverfahren so lange hängig sei noch dass die Ehefrau immer noch arbeitslos sei.