Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2). 1.2 Bei der bisherigen Unterhaltsregelung rechneten sowohl der Amtsgerichtspräsident als auch das Obergericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2014 der Ehefrau ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 800.00 an. Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung geht der Vorderrichter nun neu von einem der Ehefrau zumutbaren und möglichen Erwerbseinkommen von CHF 2‘300.00 pro Monat aus, und zwar mit Wirkung ab 1. November 2016.