Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Ehefrau reichte am 13. Oktober 2016 unaufgefordert Bemerkungen zur Berufungsantwort des Ehemannes ein, worauf die Ehefrau ebenfalls unaufgefordert am 21. Oktober 2016 eine Duplik einreichte. 3.2 Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Ehefrau zudem frist- und formgerecht Beschwerde. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung vom 31. August 2016 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, das heisst ab 26. Juli 2016 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.