Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei ihr mit sofortiger Wirkung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 31. August 2016, der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1. November 2016 auf CHF 2‘250.00 festgesetzt (Ziffer 1 der Verfügung). Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab (Ziffer 3). 3.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung vom 31. August 2016. Sie beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und das Begehren des Ehemannes um Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abzuweisen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung.