Gleichzeitig wurde der Ehemann verpflichtet, für die beiden der Ehefrau zugeteilten Kinder (geb. 1999 und 2002) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘350.00 und für die Ehefrau selber CHF 2‘500.00 zu bezahlen. Für das dem Ehemann zugeteilte Kind (geb. 1998) hatte die Ehefrau und Mutter mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Alimente zu leisten. In Abänderung der Verfügung vom 13. März 2014 teilte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. August 2014 auch das ursprünglich der Obhut des Ehemannes zugewiesene Kind der Ehefrau zu. Die vom Ehemann für die drei Kinder zu bezahlenden Alimente setzte er neu auf je CHF 1‘200.00 fest.