{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n2300 |\n|\n|||\n|\n13. Monatslohn |\n0 |\n0 |\n|\n|||\n|\nKinderzulagen |\n400 |\n400 |\n|\n|||\n|\nBeitrag Ehegatte/Ehegattin |\n5280 |\n4650 |\n|\n|||\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nTotal |\n6480 |\n7350 |\n|\n|||\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n2. Zivilprozessualer Zwangsbedarf |\n|\n|||||\n|\n|\n||||||\n|\nGrundbetrag |\n1350 |\n1350 |\n|\n|||\n|\nZuschlag für Kinder |\n1200 |\n1200 |\n|\n|||\n|\nZivilprozessualer Zuschlag |\n510 |\n510 |\n|\n|||\n|\nMiete/Hypothekarzins |\n570 |\n570 |\n|\n|||\n|\nNebenkosten |\n350 |\n350 |\n|\n|||\n|\nKrankenversicherungsprämien Erwachsene |\n447 |\n447 |\n|\n|||\n|\nKrankenversicherungsprämien Kinder |\n89 |\n89 |\n|\n|||\n|\nAbonnement für Telefon, Radio u. Fernsehen |\n100 |\n100 |\n|\n|||\n|\nMobiliar- und Privathaftpflichtversicherung |\n50 |\n50 |\n|\n|||\n|\nArbeitsweg |\n100 |\n100 |\n|\n|||\n|\nZuschlag für auswärtiges Essen |\n110 |\n110 |\n|\n|||\n|\nLaufende Steuern |\n630 |\n630 |\n|\n|||\n|\nZahnarzt C.___ |\n17 |\n17 |\n|\n|||\n|\nZahnarzt D.___ |\n25 |\n25 |\n|\n|||\n|\nAbonnement C.___ |\n32 |\n32 |\n|\n|||\n|\n|\n|\n|\n||||\n|\nTotal |\n5580 |\n5580 |\n|\n|||\n|\n|\n||||||\n|\n3. Berechnung Anspruch |\n|\n|||||\n|\n|\n||||||\n|\nVerfügbare Mittel (Ziffer 1) |\n6480 |\n7350 |\n|\n|||\n|\nabzüglich Zwangsbedarf (Ziffer 2) |\n-5580 |\n-5580 |\n|\n|||\n|\n|\n|\n|||||\n|\nÜberschuss |\n900 |\n1770 |\npro Monat |\n|||\n|\n|\n|\n|||||\n|\n10800 |\n21240 |\nin einem Jahr |\nDer Amtsgerichtspräsident erwog sodann, mit einem monatlichen Überschuss von aktuell CHF 900.00 und einem monatlichen Überschuss ab 1. November 2016 von CHF 1‘770.00 sei die Ehefrau ohne Weiteres in der Lage, die ab Gesuchseinreichung am 26. Juli 2016 angefallenen und zukünftig anfallenden Gerichts- und Parteikosten – die Gutachterkosten und die aufwendigsten Anwaltskosten seien vor Gesuchseinreichung entstanden – innert 1 bis maximal 2 Jahren zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen.\n5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet mit identischem Wortlaut wie in der Berufung gegen die Unterhaltsregelung die Höhe der ihr zugestandenen Nebenkosten von CHF 350.00 pro Monat. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vermag sie damit allerdings nicht zu begründen. Es kann dazu vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen bei der vorstehenden Behandlung der Berufung verwiesen werden.\n5.4 Weiter rügt die Ehefrau das ihr für den massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 800.00 pro Monat. Im Hinblick auf die Beurteilung der Mittellosigkeit sei es nach konstanter Rechtsprechung unzulässig, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.\nWie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Verzichtet man nämlich auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 800.00, müssen auf der Bedarfsseite konsequenterweise auch die Kosten für den Arbeitsweg von CHF 100.00 und der Zuschlag für das auswärtige Essen von CHF 110.00 weggelassen werden. Ebenso reduzieren sich diesfalls wegen des geringeren Einkommens die laufenden Steuern um CHF 127.00, die neu statt mit CHF 630.00 mit CHF 503.00 (entsprechend dem im von ihr am 17. August 2016 unterzeichneten Gesuchsformular aufgeführten Betrag) einzusetzen wären. Die bei den Abonnementskosten für die Tochter C.___ geltend gemachte Differenz von CHF 33.00 (65.00 statt 32.00) kann aufgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert neu ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 5‘276.00 (5‘580.00 – 100.00 – 110.00 – 127.00 + 33.00). Bei massgebenden Einkünften von CHF 5‘680.00 (6‘480.00 – 800.00) verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 404.00, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Die Beschwerde der Ehefrau ist aus diesen Gründen abzuweisen.\n6. Ausgangsgemäss wird die Ehefrau sowohl für das Berufungs- wie auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. für das Beschwerdeverfahren BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten betragen für das Berufungsverfahren CHF 1‘000.00 und für das Beschwerdeverfahren CHF 500.00. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Entschädigung zuzusprechen. Das von der Ehefrau für die beiden obergerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist angesichts des resultierenden Überschusses abzuweisen. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das Berufungsverfahren zu bezahlende Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘093.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die obergerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.\n4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.\n5. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.\n6. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘093.00 zu bezahlen.\n7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}