{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\nDie Berufungsklägerin rügt, angesichts des Alters der Liegenschaft sei der für Nebenkosten angerechnete Betrag von CHF 350.00 viel zu tief. Allein für das Jahr 2015 beliefen sich die Nebenkosten auf CHF 5‘218.50 ohne Berücksichtigung des Gärtners, ggsnet, Kosten Fernsehgenossenschaft, Malerarbeiten Kinderzimmer und ohne Berücksichtigung der Ersatzanschaffungen. Dies allein ergebe monatliche Nebenkosten von CHF 435.00. Weiter sei nicht ersichtlich, wieso die Malerarbeiten des Kinderzimmers sowie die Ersatzanschaffungen nicht berücksichtigt würden. Diese Kosten seien im Jahr 2015 effektiv angefallen und bezahlt worden. Mit den Malerarbeiten von CHF 831.90 und den Ersatzanschaffungen von CHF 4‘742.80 resultierten monatliche Nebenkosten von gerundet CHF 900.00. Selbst wenn wider Erwarten Renovationsarbeiten sowie Ersatzanschaffungen auf mehrere Jahre aufgeteilt werden müssten und man von einer Lebensdauer von zehn Jahren ausgehe, ergebe dies immer noch monatliche Nebenkosten von CHF 46.50 in Bezug auf Malerarbeiten und den getätigten Ersatzanschaffungen. Zu beachten sei aber, dass bei einem alten Haus jährlich immer wieder in verschiedenen Bereichen Renovationsarbeiten und Ersatzanschaffungen anfielen. Der Betrag von CHF 46.50 müsse deshalb auf mindestens CHF 150.00 erhöht werden. Wenn man für die jährlichen Nebenkosten von 1 % des Wertes der Liegenschaft ausgehe, komme man ebenfalls zu einem höheren Ergebnis als die Vorinstanz. Im Zeitpunkt der Verfügungen vom 13. März 2014 und 25. August 2014 seien die Nebenkosten für das Jahr 2015 gar noch nicht bekannt gewesen. Die Verhältnisse hätten sich eben geändert, weshalb nicht einfach auf die CHF 350.00 im Zeitpunkt dieser Verfügungen abgestellt werden könne.\n3.2 Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 4.06 S. 178).\nDer Amtsgerichtspräsident ging im Rahmen der erstmaligen Bemessung der Unterhaltsbeiträge beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2014 von monatlichen Nebenkosten von CHF 350.00 aus. In der Begründung zur Verfügung vom 25. August 2014 hielt er fest (S. 4), auf der Bedarfsseite seien dieselben Beträge zu übernehmen wie im Entscheid vom 13. März 2014. Dass im Jahr 2015 nicht gleich hohe Nebenkosten anfallen, wie 2014, versteht sich von selbst: Die Höhe der Nebenkosten verändert sich von Jahr zu Jahr. Im Rahmen der Bedarfsrechnung geht es deshalb darum, den im Durchschnitt zu erwartenden Betrag einzusetzen. Das hat der Amtsgerichtspräsident beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2014 getan. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Auch im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens, das im Urteil vom 15. Oktober 2014 mündete, hatte die Ehefrau die Nebenkosten nicht beanstandet. Es geht deshalb nicht an, dies im vorliegenden Abänderungsverfahren nachholen zu wollen. Der Amtsgerichtspräsident begründet nachvollziehbar, weshalb die von der Ehefrau geltend gemachten Beträge nicht berücksichtigt werden können. Eine Anpassung der Nebenkosten käme nur dann in Frage, wenn sich die Grundlagen, die zur Annahme des ursprünglich in der Bedarfsrechnung eingesetzten Betrages wesentlich verändert hätten (z.B Verdoppelung des Heizöl- oder Strompreises und ähnliches). Solche Gründe bringt die Berufungsklägerin aber nicht vor. Dass der Vorderrichter bei den Nebenkosten denselben Betrag aufrechnete wie zu Beginn des Verfahrens, ist daher nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.\n3.3 Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte für die jüngere Tochter C.___ Abonnementskosten von CHF 63.00 pro Monat, die er je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann anrechnete. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, das Abonnement koste CHF 129.00, weshalb ihr CHF 65.00 anzurechnen seien.\nWie es sich mit dieser Rüge verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Wenn man in der Bedarfsrechnung der Ehefrau CHF 65.00 statt CHF 32.00 einsetzt, müsste man die entsprechende Korrektur beim Ehemann nämlich ebenfalls vornehmen. Unter dem Strich resultierte bloss eine minime Korrektur gegenüber der Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.), so dass sich so oder so keine Anpassung des angefochtenen Unterhaltsbeitrages rechtfertigte.\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung der Ehefrau gegen die neue Unterhaltsregelung des Amtsgerichtspräsidenten in allen Punkten als unbegründet erweist. Sie muss deshalb abgewiesen werden.\n5.1 Zu beurteilen ist noch die Beschwerde gegen die Abweisung des von der Ehefrau bei der Vorinstanz am 26. Juli 2016 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\nEine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO).\n5.2 Die Vorinstanz stellte im Hinblick auf den Entscheid über das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege folgende Berechnung an (angefochtenes Urteil S. 7):\n|\n1. Verfügbare Mittel |\naktuell |\nab 1.11.16 |\n|\n|||\n|\n|\n||||||\n|\nNettoeinkommen (hypothetisch) |\n800 |\n"}