{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\nDie Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\nDie Ausführungen der Ehefrau in ihrer Berufungsschrift zur Höhe des möglichen Erwerbseinkommens genügen diesen Anforderungen nicht. Der Amtsgerichtspräsident führt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung aus, die Bemühungen der Ehefrau liessen nicht unbedingt auf einen grossen Einsatzwillen schliessen, habe sie doch im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016 lediglich elf Bewerbungen in zehn Monaten verfasst. Sie sei früher als kaufmännische Angestellte tätig gewesen und habe sich nun ausschliesslich als Sachbearbeiterin beworben. Gestützt auf den Lohnrechner des Bundes legte der Vorderrichter sodann dar, wieviel sie in diversen Branchen verdienen könnte (Seite 4 des angefochtenen Urteils). Da sie zuletzt vor über 20 Jahren arbeitstätig gewesen sei, könne indessen nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf Anhieb eines dieser Einkommen erzielen könne. Ein Einkommen von CHF 2‘800.00 brutto beziehungsweise CHF 2‘300.00 netto pro Monat dürfe indessen machbar sein. Mit diesen überaus detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Ihr Hinweis auf Absageschreiben, die Behauptung es gebe vieles gut oder besser qualifiziertes und vor allem auch jüngeres Personal für kaufmännische Berufe und sie habe aufgrund ihres Alters und des Arbeitsunterbruchs keine Chance, sind bloss allgemeiner Natur und gehen an den konkreten Ausführungen im angefochtenen Urteil vorbei. Die Berufungsklägerin setzt sich damit unzureichend mit der Feststellung, sie könne nach einer kurzen Übergangsfrist CHF 2‘300.00 verdienen, auseinander. Die Anrechnung des Einkommens von CHF 2‘300.00 ist nicht zu beanstanden.\n3.1 Umstritten sind sodann einzelne Teile der Bedarfsrechnung der Ehefrau. Im Zusammenhang mit der von ihr bewohnten Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident, die von der Ehefrau geltend gemachten Nebenkosten in der Höhe von CHF 1‘240.00 könnten in diesem Umfang nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten jährlichen Nebenkosten 2015 beinhalteten fälschlicherweise nicht nur Rechnungen aus dem Jahr 2015, sondern auch solche aus dem Jahr 2014 (Sanitär) und aus dem Jahr 2016 (ggsnet, welche notabene über den Pauschalbetrag „Telecom“ abgegolten würden, genauso wie die Kosten der Fernsehgenossenschaft). Weiter beinhalteten die geltend gemachten Kosten insbesondere auch Rechnungen für Renovationsarbeiten (z.B. Malerarbeiten Kinderzimmer) oder Ersatzanschaffungen (Ersatz Waschmaschine, Wärmepumpentrockner, Kühlgerät), welche nicht alljährlich anfielen und daher nicht zum ordentlichen Unterhalt gehörten, respektive die entsprechenden Beträge auf mehrere Jahre aufgeteilt werden müssten. Auch Gärtnerarbeiten in der Höhe von jährlich CHF 1‘690.35 seien nicht zu den Nebenkosten dazuzuzählen. Monatliche Nebenkosten in der Höhe von CHF 1‘240.00 erschienen vorliegend allein angesichts der Grösse der Liegenschaft (435 m²) als exorbitant hoch und nicht angebracht. Anzurechnen seien der Ehefrau Nebenkosten in der Höhe von CHF 350.00 pro Monat, wie dies ihr auch in den Verfügungen vom 13. März 2014 und vom 25. August 2014 angerechnet worden sei, was sie auch im mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgeschlossenen obergerichtlichen Verfahren nicht beanstandet habe."}