{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein nicht erwerbstätiger Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt. Die Grund-sätze von Art. 125 ZGB sind in solchen Fällen analog anzuwenden. In Bezug auf die Zumutbarkeit gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein. Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3).\n2.2 Der Amtsgerichtspräsident führt in seiner Begründung zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau aus, diese sei im Zeitpunkt der Trennung am 1. Dezember 2013 gerade 45 Jahre alt geworden. Sodann sei nicht von der Hand zu weisen, dass ihr bereits mit Entscheid vom 13. März 2014 ein Einkommen von CHF 800.00 für den Bezug von Arbeitslosengeldern im Umfang von 50 % angerechnet worden sei, was vorerst unangefochten geblieben sei und das Obergericht später in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 bestätigte, da die Ehefrau freiwillig auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet habe. In Anbetracht des Alters der Kinder sowie dem Umstand, dass bei der Ehefrau auch in gesundheitlicher Hinsicht nichts gegen eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit spreche, sei ihr ein 50 % Pensum zumutbar. Mit ihrer Berufung entgegnet sie, die angebliche Tendenz, die Altersgrenze für die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf 50 Jahre anzuheben, sei herbeigeschrieben. Eine Person, die über Jahre nicht mehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe auf dem Arbeitsmarkt spätestens nach Erreichen des 45. Altersjahres keine Chance mehr. Hinzu komme, dass die Ehefrau noch nicht von Erziehungspflichten befreit sei, werde ihr jüngstes Kind doch erst 14-jährig. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, die Altersgrenze von 45 Jahren im vorliegenden Falle für die Ehefrau heraufzusetzen. Das Alter der Kinder und die Gesundheit der Ehefrau genügten dafür nicht.\n2.3 Im Rahmen der Verfügung vom 13. März 2014 hatte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau unangefochten ein Erwerbseinkommen von CHF 800.00 angerechnet. Aus dem Umstand, dass sie in der Folge dieses Erwerbseinkommen nicht erzielte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin hatte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Sie brachte damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, können doch Arbeitslosengelder nur dann ausbezahlt werden, wenn auch die Bereitschaft zu einer Erwerbstätigkeit besteht. Dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder verneint wurde, ist darauf zurückzuführen, dass sie der Arbeitslosenkasse beim Erstgespräch mitteilte, sie möchte aufgrund ihrer Familiensituation eigentlich gar nicht arbeiten (vgl. Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Mai 2014). Im Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2014 wurde deshalb festgehalten, es sei ihr weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 800.00 anzurechnen. Die Ehefrau weiss somit bereits seit längerem, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Sie ist gesund. Das jüngste Kind ist in der Zwischenzeit 14-jährig, bedarf somit noch der Betreuung, aber nicht mehr im gleichen Umfang wie früher. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist daher zumutbar, zumal die Ehefrau das 45. Altersjahr bloss wenige Tage vor der Trennung (1. Dezember 2013) vollendet hatte. Wie dargelegt, handelt es sich bei der in der Rechtsprechung immer wieder erwähnten Altersgrenze von 45 Jahren nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie. Zudem besteht die Tendenz, diese Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Der Amtsgerichtspräsident mutet der Ehefrau deshalb zu Recht eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zu.\n2.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, die zahlreichen Absageschreiben belegten die Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gebe vieles gut oder besser qualifiziertes und vor allem auch jüngeres Personal für kaufmännische Berufe. Es sei denn auch gerichtsnotorisch, dass die Lehre als kaufmännischer Angestellter die häufigst gewählte Lehre sei. Sie sei viel zu lange weg vom Job. Sie habe aufgrund ihres Alters und ihres langen externen Arbeitsunterbruchs schlichtweg keine Chance."}