{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.3 Die Ehefrau macht diesbezüglich geltend, die beiden jüngeren Kinder C.___ und D.___ bedürften aufgrund ihrer Krankheitsbilder einer intensiven Betreuung durch die Mutter, sodass gar keine Vermittlungsfähigkeit gegeben sei. Zwischenzeitlich habe denn auch die Arbeitslosenkasse eine entsprechende Verfügung erlassen und die Nichtvermittlungsfähigkeit festgestellt, sodass der Verdienst von CHF 800.00 nicht mehr angerechnet werden könne. Komme hinzu, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 01.12.2012 keinerlei externer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und einer solchen während der gesamten Ehedauer auch nie nachgegangen sei. Sie sei zudem am [...].2013 45 Jahre alt geworden. Die Ehe sei am [...]1996 geschlossen worden. Die bundesgerichtliche Praxis sei in solchen Fällen nach wie vor absolut konsequent: Einer Ehefrau, die während der Ehe ausschliesslich für die Kinderbetreuung da gewesen sei, die Ehe zudem länger als 10 Jahre gedauert habe und die Ehefrau im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 45 Jahre alt geworden sei, sei eine externe Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar.\n3.4 Der Ehemann seinerseits macht geltend, die Kindsmutter stelle immer wieder die gesundheitliche Situation der jüngeren zwei Kinder in den Vordergrund. Den Briefen der Arbeitslosenkasse sei zu entnehmen, dass die Ehefrau nicht vermittlungsfähig sei, weil sie aufgrund ihrer Situation nicht arbeiten möchte. Die Entschädigung der Arbeitslosenkasse von CHF 800.00 sei ihr daher hypothetisch anzurechnen.\n3.5 Unbestritten erhält die Ehefrau von der Arbeitslosenkasse keine Entschädigung. Im Lichte obiger Ausführungen liegt dies nun aber im Verhalten der Ehefrau begründet, welche sich nicht in den Arbeitsprozess einbinden will und mit ihrem Verhalten den Ablehnungsentscheid verursacht hat. Eine Person, die nicht arbeiten will, kann man auch nicht vermitteln. Wenn sich die Ehefrau schon bereit erklärt, sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anzumelden, dann braucht es von ihrer Seite auch die Bereitschaft, sich vermitteln zu lassen, ansonsten der Antrag jeglichen Sinnes entbehrt. Die Ehefrau ist demnach auf ihrer ursprünglichen Bereitschaft zur Arbeitssuche zu behaften, insbesondere sich die Betreuungsbedürftigkeit der jüngeren beiden Kinder seit dem Entscheid vom 13. März 2014 nicht wesentlich verändert hat. Bereits bei jenem Entscheid lagen die verschiedenen Berichte betreffend die beiden jüngeren Kinder vor (Urk. 1-4 der Ehefrau). In Kenntnis dieser Unterlagen wurde der Ehefrau auf der Einkommensseite dennoch ein Betrag von CHF 800.00 aufgerechnet, womit die Ehefrau offensichtlich einverstanden war, hat sie den Entscheid doch nicht angefochten. Ausgehend davon hat sie sich den Betrag von CHF 800.00 weiterhin als (hypothetisches) Einkommen anrechnen zu lassen.\n3.6 Der Ehemann will seitens der Ehefrau gar ein hypothetisches Einkommen von einem 50%-Pensum, ausmachend CHF 2‘500.00 nebst 13. Monatslohn, berücksichtigt wissen. Die Anrechnung eines Einkommens von mehr als CHF 800.00 rechtfertigt sich jedoch für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens nicht. Das Verfahren ist weit fortgeschritten und es gibt keine Hinweise, dass es über Gebühr andauern wird. Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet wird, ist demnach nicht schon im heutigen Zeitpunkt vorwegzunehmen, sondern mit dem Scheidungsurteil festzulegen. Bereits heute kann dazu aber Folgendes festgehalten werden: Entgegen der Ansicht der Ehefrau geht das Bundesgericht nicht von einer starren Regelung aus, wonach einer Ehefrau, welche während einer langdauernden Ehe ausschliesslich die Kinderbetreuung wahrgenommen hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sofern sie im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 45 Jahre alt ist. Die Annahme der Unzumutbarkeit kann durch andere Elemente widerlegt werden, welche zu Gunsten der Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit sprechen. Es besteht sogar eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen (zum Ganzen: BGE 137 III 475 E. 4.2.2.2, zit. in Pra 3/2012 Nr. 28, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist also nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Ehefrau nach der Ehescheidung einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen müssen. Für das vorliegende Verfahren bleibt es jedoch bei der Anrechnung eines Einkommens von CHF 800.00.»\nDie von der Ehefrau gegen diese Verfügung erhobene Berufung hatte das Obergericht wie erwähnt mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen.\n1.4 Der Amtsgerichtspräsident hatte das Begehren des Ehemannes um Anrechnung eines höheren Einkommens als bloss CHF 800.00 damals verworfen, weil das Scheidungsverfahren weit fortgeschritten sei und es keine Hinweise gebe, dass es über Gebühr andauern werde. Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet werde, sei demnach nicht vorwegzunehmen. Diese Annahme in der Verfügung vom 25. August 2014 erweist sich aus heutiger Sicht als unzutreffend. Seit dem Erlass der Verfügung vom 25. August 2014 sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Entgegen der damaligen Annahme muss heute festgestellt werden, dass das Scheidungsverfahren über Gebühr andauert. Die bisherige Verfahrensdauer liegt weit über dem Durchschnitt. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Unterhaltsregelung sind damit zu bejahen. Dass der Amtsgerichtspräsident das Einkommen von CHF 800.00 im Rahmen der Verfügung von 25. August 2014 nicht befristet hatte, ändert daran nichts. Da er davon ausging, die Verfahrensdauer werde sich im üblichen Rahmen bewegen, hatte er keinen Anlass dazu. Die Rüge der Berufungsklägerin, die Abänderungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, ist unbegründet."}