{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 ZPO).\nGemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).\n1.2 Bei der bisherigen Unterhaltsregelung rechneten sowohl der Amtsgerichtspräsident als auch das Obergericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2014 der Ehefrau ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 800.00 an. Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung geht der Vorderrichter nun neu von einem der Ehefrau zumutbaren und möglichen Erwerbseinkommen von CHF 2‘300.00 pro Monat aus, und zwar mit Wirkung ab 1. November 2016. Er bejahte die Voraussetzungen für eine Abänderung mit der Begründung, seit dem damaligen Entscheid seien nun beinahe zwei Jahre vergangen, wobei die Ehefrau noch immer ohne Arbeitsstelle sei. Die Situation habe sich dadurch erheblich verändert, sei man doch weder davon ausgegangen, dass das Scheidungsverfahren so lange hängig sei noch dass die Ehefrau immer noch arbeitslos sei. In der Verfügung vom 25. August 2014 sei festgehalten worden, dass keine Anrechnung eines Einkommens von mehr als CHF 800.00 gerechtfertigt sei, da das Verfahren weit fortgeschritten sei und es keine Hinweise gebe, dass es über Gebühr andauern werde. Das sei zum heutigen Zeitpunkt nach rund zweieinhalb Jahren Verfahrensdauer und noch immer ausstehender, mittlerweile rogatorischer Zeugenbefragung wie auch ausstehender Hauptverhandlung anders. Der Ehefrau sei mithin ein höheres Einkommen anzurechnen. Sie bemühe sich denn auch seit Oktober 2015 um eine Teilzeitanstellung. Die entsprechenden Bemühungen liessen jedoch nicht unbedingt auf einen grossen Einsatzwillen schliessen. Das jüngste Kind der Parteien sei nun 14-jährig und die Ehefrau wisse seit März 2014, dass sie eine Arbeitsstelle anzutreten habe, ansonsten sie die seinerzeitige Anrechnung der Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 800.00 angefochten hätte. Unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist sei ihr deshalb ein 50%-Pensum anzurechnen.\nDie Ehefrau bestreitet mit ihrer Berufung, dass sich die Umstände, die ursprünglich zu einem hypothetischen Einkommen von CHF 800.00 führten, geändert haben. Es gelinge ihr im Gegenteil nach über zwei Jahren immer noch nicht, eine Teilzeitstelle zu finden. Aus den ursprünglichen Entscheiden gehe nicht hervor, dass das hypothetische Einkommen von CHF 800.00 nur als Übergangseinkommen hätte verstanden werden können. Andernfalls hätte das Gericht das Übergangseinkommen befristen und nach abgelaufener Frist ein höheres hypothetisches Einkommen vorsehen müssen. Auch die Gesundheit und Ausbildung der Berufungsklägerin hätten sich nicht verändert.\n1.3 Der Amtsgerichtspräsident hatte beim Erlass der seinerzeitigen Verfügung vom 25. August 2014 im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Folgendes erwogen:\n«3.2 Weiter wurde der Ehefrau ein Einkommen (Entschädigung der Arbeitslosenkasse) in Höhe von CHF 800.00 angerechnet. Die Ehefrau hat sich im Anschluss an die Verhandlung vom 13. März 2014 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Umfang von 50% angemeldet. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch den Antrag mit Verfügung vom 15. Mai 2014 abgelehnt. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, die Ehefrau habe laut RAV beim Erstgespräch mitgeteilt, aufgrund ihrer Familiensituation könne sie sich nicht vorstellen, eine Tätigkeit auszuüben. Sie habe weiter in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten, dass bei den beiden jüngeren Kinder ADHS diagnostiziert worden sei, wodurch der Betreuungsaufwand entsprechend grösser sei. Es sei notwendig, die Kinder bei den täglichen Hausaufgaben und beim Lernen intensiv zu begleiten. Bei der Tochter werde weiter eine medikamentöse Behandlung notwendig werden, was voraussetze, dass sie, die Mutter, zu Hause sei. Unter diesen Umständen könne sich die Mutter wirklich nicht vorstellen, eine Anstellung ausser Haus anzunehmen, auch nicht im 50%-Pensum. Denn wenn die Kinder schulfrei oder Ferien hätten, wären sie ohne Beaufsichtigung. Die Ehefrau bestätigt damit ihre Haltung, nicht arbeiten gehen zu wollen, auch gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt kommt schliesslich zum Schluss, dass die Ehefrau nicht vermittlungsfähig ist, da sie keine Tätigkeit annehmen will resp. kann.\nFraglich ist, ob der Betrag von CHF 800.00 der Ehefrau weiterhin als hypothetisches Einkommen anrechenbar ist."}