{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-79_2016-11-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8956d91e408254ebc95a992a7bad4c50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:22", "Checksum": "f40324c24b553ec92a7f688dc4e900ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2016 ZKBER.2016.79\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n|\nUrteil vom 10. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg\nBerufungsklägerin und Beschwerdeführerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon\nBerufungsbeklagter\n2. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal\nBeschwerdegegner\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Zwischen den Parteien ist vor Richteramt Thal-Gäu ein Ehescheidungsprozess hängig. Das ursprünglich von der Ehefrau mit Eheschutzgesuch vom 30. Januar 2014 eingeleitete Verfahren war vom Amtsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. März 2014 gestützt auf den übereinstimmend mitgeteilten Willen zur Scheidung in das Ehescheidungsverfahren umgewandelt worden. Gleichzeitig wurde der Ehemann verpflichtet, für die beiden der Ehefrau zugeteilten Kinder (geb. 1999 und 2002) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘350.00 und für die Ehefrau selber CHF 2‘500.00 zu bezahlen. Für das dem Ehemann zugeteilte Kind (geb. 1998) hatte die Ehefrau und Mutter mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Alimente zu leisten.\nIn Abänderung der Verfügung vom 13. März 2014 teilte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. August 2014 auch das ursprünglich der Obhut des Ehemannes zugewiesene Kind der Ehefrau zu. Die vom Ehemann für die drei Kinder zu bezahlenden Alimente setzte er neu auf je CHF 1‘200.00 fest. Den Ehegattenunterhaltsbeitrag erhöhte er mit Wirkung ab 1. Juli 2014 auf CHF 2‘880.00 pro Monat. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung mit dem Antrag, den Unterhaltsbeitrag auf CHF 3‘320.00 zu erhöhen, wies das Obergericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 ab.\n2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 ersuchte der Ehemann den Amtsgerichtspräsidenten, ihn in Abänderung der Verfügung vom 25. August 2014 ab sofort zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge von monatlich nur noch höchstens CHF 1‘700.00 zu bezahlen, längstens bis 30. September 2018. Die Ehefrau beantragte am 26. Juli 2016, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei ihr mit sofortiger Wirkung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 31. August 2016, der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1. November 2016 auf CHF 2‘250.00 festgesetzt (Ziffer 1 der Verfügung). Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab (Ziffer 3).\n3.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung vom 31. August 2016. Sie beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und das Begehren des Ehemannes um Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abzuweisen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Ehefrau reichte am 13. Oktober 2016 unaufgefordert Bemerkungen zur Berufungsantwort des Ehemannes ein, worauf die Ehefrau ebenfalls unaufgefordert am 21. Oktober 2016 eine Duplik einreichte.\n3.2 Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Ehefrau zudem frist- und formgerecht Beschwerde. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung vom 31. August 2016 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, das heisst ab 26. Juli 2016 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n4. Die Berufung und die Beschwerde der Ehefrau sind im gleichen Entscheid zu behandeln. Auch über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}