5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Er hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Beide Parteien beantragen auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Rechtsmittel des Berufungsklägers war jedoch aussichtslos, so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Das Gesuch der Ehefrau ist dagegen gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 1‘000.00 festzusetzen.