In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Vorderrichter für die Schuldentilgung einen Betrag von CHF 348.00 berücksichtigt hat, obwohl die monatlichen Raten lediglich CHF 336.70 betragen und das Darlehen im Januar 2017 vollständig zurückbezahlt sein wird. In der Berücksichtigung der Darlehensraten von CHF 348.00 pro Monat ist eine unzulässige Gläubigerbevorzugung, zumindest für die Zeit ab Februar 2017, zu erblicken. Die Ehefrau hat jedoch gegen die Verfügung kein Rechtsmittel eingereicht, so dass keine Korrektur vorzunehmen ist. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss.