Der Vorderrichter hat den Kompetenzcharakter nicht etwa wegen Nacht- oder Schichtarbeit gewährt, sondern lediglich, weil der Berufungskläger mit dem privaten Fahrzeug für seinen Arbeitsweg ungefähr eine halbe Stunde Reisezeit gegenüber der Zurücklegung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einsparen könne. Dann hat der Vorderrichter erwogen, es erscheine angemessen, dem Ehemann für die Fahrtkosten zum Arbeitsweg die abgestufte Jahreskilometerentschädigung (bis 7‘000 km CHF 0.70, ab 7‘000.00 km CHF 0.55 – abzüglich eines Anteils für die Amortisation in der Höhe von 32 %) anzurechnen. 3.3 Die Rüge des Berufungsklägers ist unbegründet.