3.2 Der Vorderrichter hat dem Auto des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zuerkannt, was, wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, sehr grosszügig ist. Der Vorderrichter hat den Kompetenzcharakter nicht etwa wegen Nacht- oder Schichtarbeit gewährt, sondern lediglich, weil der Berufungskläger mit dem privaten Fahrzeug für seinen Arbeitsweg ungefähr eine halbe Stunde Reisezeit gegenüber der Zurücklegung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einsparen könne.