Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht anerkannt, dass dem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Die vorgenommene Kürzung der Wegkosten von CHF 576.00 (21,66 Tage à 38 km à CHF 0.70) auf CHF 344.00 sei aber nicht nachvollziehbar und willkürlich. 3.2 Der Vorderrichter hat dem Auto des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zuerkannt, was, wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, sehr grosszügig ist.