Die Halbierung des Ehegatten-Grundbetrages auf CHF 850.00 sowie die Anrechnung des halben Mietzinses ist daher nicht zu beanstanden. Bei knappen finanziellen Verhältnissen ist für die Kinder (sowohl bei den Wohnkosten als auch für die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts) nicht zusätzlich ein Betrag zu berücksichtigen, würde doch dies klarerweise zu Lasten der obhutsberechtigten Mutter gehen, deren Existenzminimum ohnehin nicht gedeckt wird. 3.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht anerkannt, dass dem Auto Kompetenzcharakter zukomme.