Anlässlich der Parteibefragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er meistens den gesamten Mietzins bezahle. Seine Freundin schaue für das Essen, d.h. sie kaufe das Essen ein. Der Berufungskläger hat mithin das Vorliegen einer kostensenkenden Wohngemeinschaft bestätigt. Die Halbierung des Ehegatten-Grundbetrages auf CHF 850.00 sowie die Anrechnung des halben Mietzinses ist daher nicht zu beanstanden.