Der Parkplatz von CHF 120.00 sei ihm anzurechnen, da er diesen für sein Fahrzeug gemietet habe und die Freundin gar kein Auto besitze. 2.3 Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss den entsprechenden Richtlinien des Kantons Bern vom 1. April 2010 ist in einer kinderlosen kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft in der Regel der Grundbetrag für Ehegatten auf die Hälfte herabzusetzen (vergl. hiezu auch BGE 130 III 765 ff.). Anlässlich der Parteibefragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er meistens den gesamten Mietzins bezahle.