Der Berufungskläger macht geltend, er lebe mit seiner Freundin seit rund einem Jahr zusammen. Von einem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat könne demnach keine Rede sein, insbesondere da auch keine gemeinsamen Kinder aus dieser Liebesbeziehung hervorgegangen seien. Aufgrund der noch nicht lange bestehenden, kostensenkenden Wohngemeinschaft rechtfertige sich, wenn überhaupt, ein Abzug von CHF 100.00 vom Grundbetrag einer alleinstehenden Person, konkret ein Grundbetrag von CHF 1‘100.00. Der Mietvertrag laufe auf seinen Namen und seine Freundin steuere nur ab und zu etwas an die Mietkosten bei.